• Geltungsbereich

    Lieferverträge und Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bestimmungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Käufers (Bestellers) sind nur wirksam, wenn sie im Einzelfall schriftlich von uns anerkannt werden.

  • Preisstellung

    1. Die Preise gelten in der Regel inklusive Porto und Verpackung innerhalb Deutschlands.
    2. Die Preise beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren, erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung, behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung vor, unser Anspruch auf Nachberechnung gilt als vereinbart.
  • Lieferzeit

    Die Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten, sie beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig.

  • Höhere Gewalt

    1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nichterfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder bei Zulieferanten eintreten.
    3. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Zur Abgabe dieser Erklärung steht uns eine Frist von 2 Wochen nach Zugang zu. Unterbleibt eine solche Erklärung, kann der Käufer zurücktreten.
  • Abnahme

    Wird Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat stets in dem Lieferwerk unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers. Unterläßt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen des Lieferwerkes als bedingungslos geliefert.

  • Verpackung

    Die Ware wird, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, in handelsüblicher Weise verpackt. Auf unser Verlangen ist Verpackungs- und Ladematerial unverzüglich frachtfrei zurückzusenden. Gutschrift erfolgt nach Vereinbarung.

  • Versand und Gefahrübergang

    1. Versendet wird nur innerhalb Deutschlands.
    2. Mit Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr in jedem Falle auf den Käufer über.
    3. Mangels besonderer Weisungen erfolgt die Wahl des Transportweges oder Transportmittels nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die billigste und schnellste Verfrachtung.
    4. Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, geschieht dies nicht, ist es uns überlassen, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen, das gleiche gilt bei Unmöglichkeit der Versendung.
  • Gewicht und Stückzahlen, Abweichungen

    1. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen der Ware oder des Preises.
    2. Maße und Gewichte, die in unseren Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen und Schriftstücken enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, Abänderungen sind vorbehalten.
  • Mängelrügen

    1. Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu erheben.
    2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Entdeckung des Fehlers, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen.
    3. Nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage des Abgangs der Ware kann der Käufer Mängelrügen nicht mehr erheben.
    4. Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an dem bemängelnden Stück nichts geändert werden. Beanstandete Stücke sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Soweit nach besonderer Vereinbarung die Frachtkosten für die Rücksendung des fehlerhaften Stückes von uns getragen werden, geschieht dies bis zur Höhe der Fracht von der Bahnstation des Käufers bis zu unserer Bahnstation.
    5. Bei unverkennbaren Material- oder Ausführungsfehlern, die die Verwendbarkeit des Stückes ausschließen, können wir kostenfreien Ersatz des ursprünglichen Liefergegenstandes stellen, den Minderwert ersetzen, Gutschrift zum berechneten Wert erteilen oder im Einvernehmen mit dem Käufer den Fehler beseitigen.
    6. Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir ohne Einfluß sind, wie Fehler in der vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktion oder in der Wahl des Werkstoffes, unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung, entbinden uns von jeder Haftung.
    7. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
    8. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Wiedererstattung der unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der fehlerhaften Stücke dem Käufer erwachsenen Kosten ist ausgeschlossen.
  • Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Rechnungen sind binnen 28 Tagen nach Rechnungsdatum unter Ausschluß der Aufrechnung und Zurückhaltung in bar ohne Abzug zahlbar.
    2. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschrift für Wechsel oder Schecks gilt stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers, sie erfolgt mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
    3. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben.
    4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge: sie berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen.
  • Eigentumsvorbehalt

    1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Waren bezahlt sind.
    2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
    3. Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne daß unser Eigentum hierdurch untergeht. Verarbeitet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Mieteigentum zu im Verhältnis des Wertes aller zu verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    4. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und verarbeiten: er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer Rechte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
    5. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung an uns ab, gleichviel, ob er die Ware unverarbeitet oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen, oder ob er sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware verarbeitet oder unverarbeitet zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Ansprüche an uns nur in Höhe des Werkes unserer mitverarbeiteten Vorbehaltsware.
    6. Auf unser Verlangen gibt der Käufer die Abtretung den Drittschuldnern bekannt, erteilt uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt uns die Unterlagen aus.
    7. Übersteigt der Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so geben wir, falls der Käufer darum einkommt, übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.
  • Formeinrichtungen (Modelle, Schablonen usw.)

    1. Soweit der Käufer Formeinrichtungen zur Verfügung stellt, sind diese kostenfrei einzusenden. Sie lagern auf Gefahr des Käufers, uns obliegt nicht die Verpflichtung, sie zu versichern, Wir sind berechtigt, eingesandte Formeinrichtungen zu ändern, soweit dies aus gießereitechnischen Gründen oder zwecks Verminderung des Risikos notwendig erscheint, unbeschadet der Haftung des Käufers für die gießereitechnisch richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der Formeinrichtungen. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Formeinrichtungen trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, nicht benötigte Formeinrichtungen jederzeit zurückzusenden. Ist uns deren Rücksendung nicht möglich und kommt der Käufer unserer Aufforderung zur Abholung nicht nach oder sind seit dem letzten Abguß 5 Jahre vergangen, sind wir berechtigt, die Formeinrichtungen zu vernichten. Sämtliche Kosten, welche durch die Formeinrichtungen erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
    2. Formeinrichtungen, die für die Ausführung von Aufträgen des Käufers von uns angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung von anteiligen Kosten unser Eigentum. Der Käufer kann uns gegenüber in bezug auf solche Formeinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält. Sofern der Käufer für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Formeinrichtungen, Zeichnungen einsendet oder Angaben macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.
  • Schutzrechte Dritter

    Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale uns der Käufer vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Käufer entlastet uns im Falle einer Inanspruchnahme.

  • Einzugießende Teile

    Teile zum Eingießen sind kostenfrei, maßhaltig und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Vereinbarungen über eine vom Besteller einzusendende Mehrmenge bleiben vorbehalten. Die eingesandten Teile werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt, eine Gewähr für Rücklieferungen der vollen Menge kann nicht übernommen werden.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferwerkes oder Werklagers, Gerichtsstand ist Ilsenburg. Dies gilt auch bei Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß.